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Steuertipp: Umsatzsteuerpflicht bei privaten eBay-Verkäufen
Fast jeder kennt die Internetplattform eBay. Darüber können auf besonders einfache Art und Weise alle möglichen Gegenstände ersteigert und versteigert werden. Pro Monat besuchen über 24 Millionen Nutzer die deutsche eBay-Website. Zu den beliebtesten Artikeln, die dort gehandelt werden, gehören Kleidungsstücke, Möbel, Autoteile und seltene Sammlerobjekte. Alle zwei Sekunden wird auf eBay ein Kleidungstück oder Autoteil verkauft. In 2010 betrug der von eBay durch die Gebühreneinnahmen erzielte Umsatz in Deutschland 1,2 Milliarden US-Dollar. Aber nicht nur eBay verdient mit seiner Plattform Geld, sondern natürlich auch die Händler. Mittlerweile gibt es auf eBay ca. 160.000 gewerbliche Verkäufer, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen. Diese Verkäufer unterliegen natürlich der Umsatzsteuerpflicht. Aber wie ist das bei privaten Verkäufern? Grundsätzlich müssen diese keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Es gibt aber bestimmte Grenzen, die Privatverkäufer nicht überschreiten dürfen, damit sie nicht umsatzsteuerpflichtig werden und ggf. erhebliche Beträge an das Finanzamt nachzahlen müssen.
Drei, zwei, eins...meins!
So erging es kürzlich einem Ehepaar aus Baden-Württemberg, welches über Jahre hinweg mit Verkäufen auf der Auktionsplattform eBay erhebliche Umsätze erzielte. In einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren erwirtschaftete das Ehepaar gut 70.000 Euro, in dem es mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände wie Barbiepuppen, Modelleisenbahnen, Porzellan und Füllfederhalter versteigerte. Aber: Weder gaben die Verkäufer den Käufern eine Gewährleistung noch entrichteten sie Umsatzsteuer ans Finanzamt. Auch bei der Einkommensteuer erwähnten sie ihr lukratives Hobby nicht. „Drei, zwei, eins, meins“, dachte sich deshalb dann die Steuerfahndung, als sie die Umsätze im Jahr 2007 entdeckte und schickte Umsatzsteuerbescheide an das Paar. Dieses wollte die nachträglich fälligen Zahlungen nicht tätigen und klagte gegen den Bescheid. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage des Ehepaars mit dem Urteil vom
22. September 2010 (1 K 3016/08) abgewiesen. Als Maßstab für diese Bewertung zog das Gericht "“insbesondere die Zahl der Verkäufe und der verkauften Gegenstände, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Planmäßigkeit des Handelns und seine Anlage auf Wiederholung, die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Erlöse, die Beteiligung am Markt, die Werbung, die Benutzung und das Unterhalten eines Laden- oder Geschäftslokals, das Auftreten nach außen, die Verwertung anderweitig erworbener Kenntnisse und Kontakte und die Ausbildung des Steuerpflichtigen" heran.
Unser Tipp:
Das Finanzgericht hat sein Urteil zur Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, weil der BFH in früheren Urteilen entschieden hat, dass das Veräußern einer privaten Sammlung in einem oder auch in mehreren gleichartigen Handlungen als deren letzter Akt zu der privaten Sammeltätigkeit gehört und keine Umsatzbesteuerung auslöst. Bis zur endgültigen Klärung der Sachlage empfehlen wir trotzdem, dass Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit auf eBay darauf achten, ob einzelne der vom Finanzgericht Baden-Württemberg genannten Kriterien auf Sie zutreffen. Wenn ja, könnte Ihr Handeln als gewerblich eingestuft werden. Weitere Anhaltspunkte, nach denen private von gewerblichen eBay -Verkäufern unterschieden werden können, finden sich auch im eBay-Rechtsportal.
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