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Steuertipp: Verträge zwischen Angehörigen als Gestaltungsinstrument
Es steht Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese für sie steuerlich möglichst günstig sind. In der Praxis werden dazu häufig Darlehensverträge geschlossen. Eine Einkommensverlagerung mittels Darlehen ist zum Beispiel dann steuerlich vorteilhaft, wenn die Darlehenszinsen beim Schuldner als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich dazu in einem Schreiben geäußert und dabei die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung solcher Verträge konkretisiert. Besonders beachtenswert ist dabei die Betrachtung von Verträgen zwischen Angehörigen, weil dabei die steuerliche Anerkennung der jeweiligen Gestaltung nicht in jedem Fall gegeben ist. Zu den Angehörigen zählen beispielsweise nach § 15 der Abgabenordnung Ehegatten, Kinder, weitere Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister und deren Kinder, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie ehemalige Ehepartner.
Allgemeine Voraussetzungen der Vertragsgestaltung
Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist grundsätzlich, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem „zwischen Fremden Üblichen“ entsprechen (Fremdvergleich). Das bedeutet, dass die vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen müssen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden. Dazu zählt z.B. eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens, die pünktliche Zahlung von Darlehenszinsen und eine ausreichende Besicherung des Rückzahlungsanspruchs. Ähnliche Regelungen gelten auch für Gesellschafts- oder Arbeitsverträge. So muss z.B. der gezahlte Lohn im Rahmen eines geschlossenen Arbeitsvertrags zwischen Ehegatten einem betriebsinternen Vergleich standhalten und der Lohnempfänger muss über das gezahlte Entgelt frei verfügen können.
Häufige Stolpersteine bei Verträgen zwischen Angehörigen
In der Praxis treten immer wieder bestimmte Probleme auf, durch die eine steuerliche Anerkennung verschiedener Verträge zwischen Angehörigen scheitert. Ein häufiger Fehler bei Miet- und Pachtverträgen ist z.B. die grundlose Rückzahlung von Mieteinnahmen oder die Vermietung nicht abgeschlossener Räume im Elternhaus. Darlehensverträge zwischen Eltern und (minderjährigen) Kindern werden von der Finanzverwaltung immer dann kritisch bewertet, wenn keine klare Abgrenzung des Elternvermögens vom Vermögen der Kinder ersichtlich ist, bzw. das mutmaßliche Darlehen nicht deutlich von einer Schenkung unterschieden werden kann. Im Hinblick auf Darlehensverträge sind auch die Besicherung und der zu Grunde liegende Zinssatz häufig Gegenstand einer kritischen Beurteilung durch die Finanzverwaltung.
Unser Tipp
Nutzen Sie bei Verträgen zwischen (nahen) Angehörigen stets die Schriftform und denken Sie bei der vertraglichen Gestaltung an den Fremd- bzw. Drittvergleich. Wenn Sie einen Darlehensvertrag abschließen möchten, dann lassen Sie sich bei mehreren Banken Angebote für die benötigten Fremdmittel unterbreiten. Suchen Sie sich anschließend das steuerlich optimale Angebot heraus. Das Finanzamt kommt dann nicht umhin, diese Variante auch bei Vertragsverhältnissen zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen anzuerkennen. Auch wichtig: Lassen Sie sich mitteilen, welche banküblichen Sicherheiten für diese Darlehen erbracht werden müssen. Diese Sicherheit müssen Sie dann auch mit ihren Familienangehörigen vereinbaren. Bei Minderjährigen ist unter Umständen auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu prüfen.
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