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Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (22.05.10)

Seit dem 01.01.2009 wurde die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf 20 Prozent von 6 000 Euro (= 1 200 Euro) verdoppelt. Die Handwerkerleistungen werden dabei nicht auf das Einkommen angerechnet, sondern mindern direkt die Steuerschuld. Die Neuregelung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.

 

Was sind Handwerkerleistungen?

Zu den Handwerkerleistungen gehören nicht nur die Aufwendungen, die sofort erkennbar durch einen „typischen“ Handwerker erledigt werden, wie zum Beispiel Kosten für Renovierung oder die Reparatur diverser Haushaltsgeräte. Der Begriff umfasst auch Leistungen, die möglicherweise nicht auf den ersten Blick als Handwerkerleistungen erkannt werden. So zählen beispielsweise auch die Montage von Möbeln, die Arbeit eines Klavierstimmers sowie die Kosten für den Schornsteinfeger zu den Handwerkerleistungen. Außerdem sind in nahezu jeder Nebenkostenabrechnung anteilige Handwerkerleistungen enthalten, die steuerlich geltend gemacht werden können.

 

Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung spielt es keine Rolle, ob es sich um Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.


Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind dagegen nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung beziehungsweise -erweiterung anfallen. Das hat zur Folge, dass beispielsweise die Überdachung eines bereits vorhandenen Stellplatzes begünstigt ist, der komplette Neubau eines Carports jedoch nicht. Nach wie vor ist nur die unbare Zahlung gegen Rechnung begünstigt, die in der Regel durch Überweisung erfolgt. Als Nachweis sind dem Finanzamt auf Nachfrage die Rechnung sowie der Zahlungsnachweis – in der Regel der Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist – vorzulegen. Barzahlungen können in keinem Fall anerkannt werden.

 

Unser Tipp:

Aufgrund der Vielfalt der Handwerkerleistungen sollte stets kritisch geprüft werden, ob gewisse Aufwendungen möglicherweise steuerermäßigend berücksichtigt werden können, sodass eine höchstmögliche Steuerersparnis in Anspruch genommen werden kann. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater.

 

 


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