Arztfortbildung am Gardasee: Aufteilung von Aufwendungen zulässig
Die Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, um die Zusatzbezeichnung 'Sportmedizin' zu erlangen, können zumindest teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.
Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten. Die Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung 'Sportmedizin' anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, worunter auch eine Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer fiel. Das Programm des Kurses sah in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge vor, während die Zeit von 9:15 bis 15:45 der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten war.
Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hatte, gab das Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und berief sich dazu auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 (GrS 1/06, STB Web berichtete). Danach sind Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen), grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen.
Der BFH folgte daher der Würdigung des Finanzgerichts, das die Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die nach seiner Auffassung privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen (Urteil vom 21.04.2010, Az. VI R 66/04).
Artikel vom: 02.06.2010
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