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Werbefinanzierte Arzneimitteldatenbank ist rechtens

Der Betrieb einer kostenlosen Arzneimitteldatenbank für Ärzte verstößt weder gegen das Heilmittelwerberecht noch gegen das Berufsrecht. Das entschied vor kurzem das Oberlandesgericht München in einem Urteil.

Im zugrundeliegenden Fall ging es die Betreiber von Arzneimitteldatenbanken, die in vielen Arutpraxen zur Verordnung von Medikamenten eingesetzt werden. Die Beklagte stellt den Praxen ihre Datenbank kostenlos zur Verfügung. Allerdings enthält sie Werbung von mehr als 100 Pharmaunternehmen, darunter auch Werbung für konkrete Heilmittel. Ein Konkurrent, der seine Datenbank ausschließlich entgeltlich anbietet, klagte mit der Begründung, dass hier ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht gegeben sei, das grundsätzlich jede Form kostenloser Zugaben verbiete.

Das Oberlandesgericht München sah dies anders und hob eine Entscheidung der vorhergegangenen Instanz auf (Az. 29 U 3781/09). Die Ärzte als Nutzer der Datenbank ordneten die kostenlose Leistung nicht in einen Zusammenhang mit einem bestimmten Medikament und deren Hersteller zu; das liege daran, dass Ärzten Finanzierungsmodelle, die auf Werbung verschiedener Partner basierten, bekannt seien. Die Richter argumentierten, dass aufgrund der Vielzahl der werbenden Unternehmen kein Anlass zu der Annahme besteht, dass einzelne Unternehmen mit dem Betreiber in besonderer Form verbunden seien. Die Datenbank stelle sich für die Ärzte daher nicht als produktbezogene Werbung dar. Eine genau solche setze aber das Verbot der Gewährung kostenloser Zugaben voraus.

(OLG München / STB Web)



Artikel vom: 22.06.2010

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