Vorsteuerabzug bei falschem Steuersatz
Werden in einer Rechnung fälschlicherweise 19 % statt 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen, so darf der Rechnungsempfänger den ermäßigten Steuersatz als Vorsteuer geltend machen. Das stellt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klar.
Im zugrundeliegenden Verfahren war umstritten, ob der Fehler im Umsatzsteuer-Ausweis dazu führt, dass der Vorsteuerabzug komplett versagt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte das und entschied, dass in solchen Fällen der tatsächliche Betrag in Höhe von 7 % der Nettosumme als Vorsteuer geltend gemacht werden darf (Az. V R 41/08).
Die Richter verwiesen die Sache an das zuständige Finanzgericht zurück. Zu klären bleibe vor allem, ob die erforderliche Leistungsbeschreibung in den betroffenen Rechnungen ausreichend sei. In den Rechnungen hatte der Auftragnehmer den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 27.01.2010
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