Voraussetzungen für eine gültige VerdachtskündigungLiegt bei einem Arbeitnehmer der Verdacht eines strafbaren Verhaltens vor, kann der Arbeitgeber ihm außerordentlich kündigen. Es liegt in seinem Ermessen, das Ermittlungs- und Strafverfahren abzuwarten oder die Kündigung bereits in dessen Verlauf auszusprechen. Er muss jedoch für die Wahl des Kündigungszeitpunktes einen sachlichen Grund anführen können. Dazu gehören beispielsweise neue Tatsachen oder Beweismittel, nach deren Kenntnis er sich für eine Entscheidung ausreichend informiert glaubt. Auch wenn das Arbeitsverhältnis zu Beginn der Ermittlungen schon einmal gekündigt wurde, kann der Arbeitgeber im Zuge einer veränderten Sachlage eine erneute außerordentliche Kündigung aussprechen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem er über möglichst alle relevanten Tatsachen (unabhängig davon, ob sie für oder gegen eine Kündigung sprechen) informiert wurde. Die außerordentliche Kündigung muss außerdem bestimmt und unmissverständlich sein, das heißt der betroffene Arbeitnehmer muss zweifelsfrei erkennen, wann sein Arbeitsverhältnis enden soll. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird dies durch die Angabe des Kündigungstermins, der Kündigungsfrist oder auch dem bloßen Hinweis auf die zur Geltung kommenden gesetzlichen Fristenregelungen erfüllt. |