Wann ist eine Abgeltung mit dem Gehalt möglich?
Den Grundsatz, dass Überstunden immer zu vergüten sind oder dass ein Zuschlag zu leisten ist, gibt es nicht. Ob und in welchem Umfang Überstunden vom Arbeitgeber zu vergüten sind, hängt vor allem vom Arbeitsvertrag ab (sofern kein verbindlicher Tarifvertrag gilt). Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu schon einmal entschieden, dass bei einer deutlich herausgehobenen Vergütung Überstunden mit dem „normalen“ Gehalt abgegolten sein können, wenn dies nach der sogenannten Verkehrssitte, dem Umfang der Überstunden und der Stellung der Parteien zueinander zu erwarten ist. Eine „deutlich herausgehobene Vergütung“ liegt bei einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vor, d. h. bei mehr als 6050 Euro (West) bzw. 5200 Euro (Ost).
Bei den mittleren und niedrigen Gehaltsgruppen muss eine Abgeltung mit dem „normalen“ Gehalt hingegen ausdrücklich und für den Arbeitnehmer klar und verständlich vereinbart sein. Er muss wissen, was ihn konkret erwartet: Sollen 10, 40 oder mehr Stunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten sein? Als zulässige Obergrenze für eine solche Abgeltung werden derzeit in der Regel zehn Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erachtet. |