Doch keine Preisfreigabe für verblisterte Arzneimittel?Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Freistellung pharmazeutischer Hersteller vom einheitlichen Abgabepreis bei der Belieferung von Arzneimitteln, die von Apotheken patientenindividuell verblistert werden, sorgte im März dieses Jahres für einige Aufregung. Aus der Entscheidung des BFH wurde gefolgert, dass Apotheken und Hersteller die Preise für Fertigarzneimittel zur patientenindividuellen Verblisterung nunmehr generell frei bestimmen können.
Dieser Auslegung widersprechen nun die Arzneimittelrechtler Sabine Wesser und Valentin Saalfrank. Ob die arzneimittelrechtliche Preisbindung gelte, hängt ihrer Auffassung nach entscheidend davon ab, was die Apotheke abgibt. Sind vom Arzt verschriebene Arzneimittel, aus denen die Apotheke anschließend den Blister befüllt, Gegenstand der Abgabe, handelt es sich ihrer Meinung nach nicht um die Abgabe einer Teilmenge im Sinne des BGH-Urteils, sodass in diesem Fall die Preisbindungsvorschriften in vollem Umfang gelten. |