Generell müsse es sich um „erhebliche Verstöße“ handeln. Dazu zählen beispielsweise die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie Steuerrückstände von mehr als 5.000 Euro. Die bloße Nichtabgabe einer Steuerklärung dagegen begründet eine Unzuverlässigkeit nur dann, wenn diese trotz mehrfacher Erinnerungen „hartnäckig über eine längere Zeit“ nicht abgegeben wird.
Ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg bestätigt diese Auffassung. Das Gericht wies die Klage einer Gewerbetreibenden ab, die ihre Betriebserlaubnis verloren hatte, nachdem sie zwei Jahre lang keine Steuererklärung für ihr Gewerbe abgegeben und keine Steuern bezahlt hatte (mit der Begründung, ihr Umsatz sei zu gering). Die Richter betonten dagegen, dass es wesentliche Verpflichtung eines Geschäftsinhabers sei, für richtige Steuerangaben zu sorgen und Zahlungen nachzukommen. |