Datenschutzgerechte Entsorgung von PatientenaktenPatienten- und behandlungsrelevante Informationen müssen in der Regel zehn Jahre lang archiviert werden, bevor sie entsorgt werden dürfen. Ausnahmen gelten für die Dokumentation von Röntgenanwendungen (15 Jahre Aufbewahrungsfrist) sowie für Belege über die Verwendung von Blutprodukten und die Behandlung mit radioaktiven oder ionisierenden Strahlen (30 Jahre Aufbewahrungsfrist). Auch Erbkrankheiten oder Krankheitsbilder mit gesundheitsbeeinträchtigenden Folgen über mehr als zehn Jahre können eine darüber hinausgehende Archivierung in Einzelfällen begründen.
Auch bei der Entsorgung patientenbezogener Informationen nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist müssen strenge Regeln beachtet werden. Sie müssen datenschutzgerecht vernichtet werden; das heißt, die ursprünglichen Informationen dürfen nicht mehr lesbar und nur mit sehr großem Aufwand wiederherstellbar sein (vgl. hierzu Norm DIN 66399). Diese Vorgaben gelten allerdings nicht nur für Patientenakten oder Testergebnisse, sondern auch für Terminkalender, Patientenlisten sowie Briefe, Umschläge und Fehldrucke mit patientenbezogenen Informationen wie Name oder Adresse. |