Mitunternehmer oder Angestellter? – Gewerbesteuer droht
Auch hinsichtlich der Einordnung als Gewerbebetrieb birgt eine BAG Risiken. Grundsätzlich sind Ärzte als Angehörige eines freien Berufes nicht mit der Gewerbesteuer belastet. Dafür müssen ihre Einkünfte jedoch auf ihre unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung zurückführbar sein. In einem aktuellen Urteil stufte das Finanzgericht Düsseldorf eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Gewerbebetrieb ein, da eine neu aufgenommene Ärztin nicht am Gewinn, den stillen Reserven und den Betriebskosten beteiligt war und daher nicht als Mitunternehmerin, sondern lediglich als qualifizierte Angestellte einzuordnen sei. Da sie jedoch eigenständig Patienten behandelte, waren ihre Einkünfte keinem der steuerpflichtigen Unternehmer zurechenbar und die Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis nach Auffassung der Richter in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterworfen.
Gemeinschaftspraxen sollten daher darauf achten, dass alle behandelnden Ärzte entweder als Mitunternehmer an den Gewinnen und dem Betriebsvermögen beteiligt sind oder aber ihre Leistungen einem der Unternehmer zugerechnet werden können. Eine endgültige Entscheidung hierzu steht jedoch noch aus, da die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen wurde. |