Bagatellgrenze für Abfärbewirkung festgelegtEinkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, können nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung). Der BFH konkretisierte in diesbezüglichen Urteilen, dass gewerbliche Einkünfte dann einen äußerst geringen Umfang haben, wenn sie drei Prozent der Gesamtnettoumsätze der GbR und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Freiberufler, die in Personengesellschaften organisiert sind, sollten kritisch auf ihre gewerblichen Einkünfte schauen und prüfen, ob eventuell eine Ausgliederung der gewerblichen Tätigkeit sinnvoll ist. Auch sollten Einzelunternehmer, die sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sind, darauf achten, dass sie die Einnahmen grundsätzlich getrennt erfassen, sodass nur die gewerblichen Einnahmen (bspw. aus dem Verkauf von Zahnpflegeprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln, Diätprodukten oder Kontaktlinsen) der Gewerbesteuer unterworfen werden. |