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Ungefragt zitiert: Zur Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in Werbeanzeigen

Werden fachliche Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall zulässig sein, auch wenn die Person hiervon keine Kenntnis hat oder dem zugestimmt hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 28.10.2021 (Az. 15 U 230/20) entschieden.

Der Kläger hat sich als Ärztlicher Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik gegen seine namentliche Erwähnung in einer im Deutschen Ärzteblatt erschienenen Werbeanzeige der Beklagten für ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS) gewandt. Er war darin mit anlässlich einer Pressekonferenz getätigten allgemeinen Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS unter namentlicher Nennung zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt worden.

Das Landgericht Köln hatte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen. Dieser Auffassung hat sich das OLG in seinem Urteil nunmehr angeschlossen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl ein auf eine unzulässige Verwendung des Namens als auch ein auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützter Unterlassungsanspruch ausschieden, weil es im konkreten Fall allein um ein „pseudowissenschaftliches“ Zitieren des Klägers und sein so begründetes namentliches Anführen im bloßen räumlichen Kontext einer Produktbewerbung gehe, bei der aber gerade keine wie auch immer gelagerte „Falschbezeichnung“ und/oder der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme hervorgerufen werde.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(OLG Köln / STB Web)

Artikel vom 04.11.2021

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