Menü open menu close menu

Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, etwas an den Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vereinsbeiträgen zu ändern. Dies erklärt sie in einer Antwort auf eine sogenannte Kleine Anfrage im Bundestag.

Mitgliedsbeiträge zu Vereinen könnten nach geltendem Recht nicht abgesetzt werden, wenn diese „in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder förderlich sind“, wie die Regierung in der Antwort (19/32370) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ausführt.

Die Abgeordneten hatten auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Februar 2021 (Az. 10 K 1622/18) verwiesen, nach dem ein steuerlicher Abzug möglich sein müsse, wenn die tatsächliche Vereinstätigkeit über die Freizeitgestaltung hinausgeht. Dazu erklärt die Regierung, dass es sich um die Entscheidung in einem Einzelfall handele. Aus „Einzelfallentscheidungen einzelner Finanzgerichte eines Landes“ ziehe das Bundesfinanzministerium „keine Schlussfolgerungen“.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. X R 7/21).

(hib / STB Web)

Artikel vom 06.10.2021