Anhebung der Schwellenwerte im Handelsbilanzrecht
Das Bundesministerium der Justiz hat Änderungen im Handelsbilanzrecht vorgesehen. Die Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen sollen jeweils um rund 25 Prozent angehoben werden.
Ein im Sinne des Handelsrechts kleines Unternehmen hat deutlich weniger intensive Pflichten als ein großes Unternehmen. Durch die Anhebung werden sehr viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse rutschen – was für sie mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden ist.
Das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft wird auf rund 650 Millionen Euro geschätzt. Dies entspricht einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 Prozent. Von der Anhebung der Schwellenwerte sollen etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.
Umsetzung europäischer Regelungen
Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung europäischer Regelungen. Diese ermöglichen es, die Schwellenwerteanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen. Die ursprünglich im Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte wird mit dem jetzigen Entwurf aus dem BEG IV herausgelöst und gesondert und beschleunigt umgesetzt.
Der Entwurf wurde zunächst an Länder und Verbände verschickt und online veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 5. Januar 2024 Stellung zu nehmen.
(BMJ / STB Web)
Artikel vom 28.12.2023