Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Gewerbebetrieb führen
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen – und damit gewerbesteuerpflichtig – ist, wenn einer der Ärzte nahezu ausschließlich Leitungs- und Managementaufgaben erfüllt.
Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft aus mehreren Zahnärzten. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur rund 900 Euro auf einen der Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war.
Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse.
Umqualifizierung der Einkünfte als gewerblich
Diese Auffassung bestätigte auch das FG Rheinland-Pfalz in seinem (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16.9.2021 (4 K 1270/19). Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung unschädlich. So könne ein Arzt in Routinefällen etwa die Voruntersuchungen durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren, während er sich selbst die Behandlung problematischer Fälle vorbehält. Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der Teamarbeit im arzttypischen Heilbereich beteilige.
(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)
Artikel vom 13.04.2022