Beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld ist steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, nicht steuerfrei ist.
Die Erben einer Ruhestandsbeamtin hatten ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag erhalten. Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Erbin an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an.
Zurecht, wie der BFH mit Urteil vom 19.04.2021 (Az. VI R 8/19) klarstellte: Bei dem Sterbegeld handele es sich um steuerbare Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese seien auch auf Grund der Besonderheiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Klägerin – und nicht der Erbengemeinschaft – zugeflossen und nur von dieser zu versteuern.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 23.08.2021