Bundeskabinett bringt Prämie zum Inflationsausgleich auf den Weg
Arbeitgeber sollen eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Beschäftigten gewähren können. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Das Bundeskabinett hat am 28. September 2022 eine entsprechende Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen verabschiedet, mit der die schon vereinbarte Inflationsausgleichsprämie umgesetzt werden kann. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung - deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Dies teilte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 29.09.2022