Enge Grenzen für "freie Mitarbeit" in der Physiotherapie
Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen, entschied das baden-württembergische Landessozialgericht.
Ein Physiotherapeut mit eigener privater Praxis war zusätzlich in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis als „freier Mitarbeiter“ tätig. Die durchgeführten Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaber abgerechnet, die ihrerseits 30 Prozent des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielten. Die Deutsche Rentenversicherung hatte auf Antrag des Therapeuten festgestellt, dass dieser abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei – entgegen der Auffassung Praxisinhaber, die von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen.
Das baden-württembergische Landessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 16.07.2021 (Az. L 4 BA 75/20) nun die Auffassung der Rentenversicherung: Zwar könnten auch Physiotherapeuten ihre Leistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erbringen. Maßgeblich sei aber die konkrete Ausgestaltung und die Eingliederung in die Organisationsstruktur und Arbeitsabläufe der Gemeinschaftspraxis.
So habe der Therapeut im Rahmen seiner Tätigkeit im Wesentlichen nur solche Patienten behandelt, deren Behandlung ihm seitens der Inhaber der Gemeinschaftspraxis angetragen wurde. Zudem habe er die in der Praxis vorgehaltene Ausstattung genutzt und sei nicht werbend aufgetreten.
(LSG Ba-Wü / STB Web)
Artikel vom 11.10.2021