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Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses unterliegt nicht der Einkommensteuer; auch dann nicht, wenn das Gartenhaus baurechtswidrig dauerhaft bewohnt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, so der BFH in seinem Urteil vom 26.10.2021 (Az. IX R 5/21), wenn die steuerpflichtige Person ein (voll erschlossenes) Gartenhaus baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes Gartenhaus befindet. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Das Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn – ebenso wie das erstinstanzliche Finanzgericht München – der Einkommensteuer.

Baurechtswidrige Nutzung kann ebenfalls begünstigt sein

Dem ist der BFH entgegengetreten. Das gesetzliche Merkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setze voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung kann ebenfalls begünstigt sein. Dabei hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm diene der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe, zum Beispiel wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Dieser Gesetzeszweck sei bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 21.03.2022