GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen online
Am 1. August 2022 sind Regelungen im Bereich der Digitalisierung in Kraft getreten. Unter anderem können danach GmbHs fortan online gegründet werden.
Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH wurden gesetzliche Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die Beglaubigung elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare wird ermöglicht, sodass etwa die Eintragung von Zweigniederlassungen und die Einreichung von Urkunden vollständig online erledigt werden können.
Diese Möglichkeiten für Einzelkaufleute und Kapitalgesellschaften werden nunmehr außerdem auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.
Ab dem 1. August 2023 auch Sachgründungen möglich
Ab dem 1. August 2022 ist zunächst nur Online-Gründung einer GmbH bei einer sogenannten Bargründung erlaubt, also in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründenden in Geld erbracht wird. Ab dem 1. August 2023 wird der Anwendungsbereich der Online-Gründung auch auf Sachgründungen ausgeweitet. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist, zum Beispiel Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.
Schließlich werden auch Gesellschaftsbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalmaßnahmen in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen.
Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen
Zukünftig bedarf es keiner separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal mehr. Das bedeutet, dass Eintragungen in den Registern dadurch bekannt gemacht werden, dass sie im jeweiligen Register erstmalig online zum Abruf bereitgestellt werden.
Die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten erfolgt fortan nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger.
Unternehmen und Privatpersonen, die sich darüber informieren möchten, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, können außerdem kostenlos einen chronologischen Auszug zu dem betreffenden Unternehmen abrufen.
DiRUG und DiREG
Umgesetzt sind die Regelungen im
- Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und im
- Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG).
(BMJ / STB Web)
Artikel vom 02.08.2022