Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit der steuerpflichtigen Person erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.
Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (zum Beispiel am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.
Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 3.4.2019 (Az. VI R 46/17) nicht. Die gesetzliche Regelung mache den Begriff der Erforderlichkeit nicht zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug. Ob die steuerpflichtige Person die Arbeiten, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung hätte erledigen können, sei deshalb unerheblich.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 24.03.2022