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Eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal könnte in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen. Denn wer danach einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, dem steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu.

In dem Fall ging es um Gartenarbeiten auf einem völlig verwilderten Gelände in entsprechend großem Umfang. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag.

Gartenbauer verliert gesamten Lohn

Das Gericht gab dem Gartenbesitzer mit Urteil vom 15.04.2025 (Az. 8 O 214/24) vollumfänglich recht. Als Verbraucher stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt hätte. Dadurch gelte eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen.

Europäisches Verbraucherschutzrecht

Das Gericht verwies dazu auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Danach verlange das europäische Verbraucherschutzrecht bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten.

(LG Frankenthal / STB Web)

Artikel vom 08.05.2025