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Die Kassenärztliche Vereinigung blieb den Beweis schuldig, dass ein Landarzt zu Unrecht Besuche in Pflegeheimen als „Notfallbesuche“ abgerechnet habe.

Das Sozialgericht Hannover hat mit Urteilen vom 14.12.2022 (Az. S 24 KA 208/19, S 24 KA 119/20 und S 24 KA 8/20) entschieden, dass die Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber einem Arzt rechtswidrig sind.

Zugrunde lagen den Verfahren Honorarrückforderungen in Höhe von insgesamt etwa 14.000 Euro für Besuche in Pflegeheimen. Die KV hatte beanstandet, dass der Arzt fast ausschließlich dringende und nahezu keine regulären Besuche abgerechnet hatte. Sie stellte die Behauptung auf, er habe teilweise Routinebesuche als dringende Besuche abgerechnet.

Der Arzt trug vor, dass er aufgrund seiner Qualifikation als Palliativmediziner überdurchschnittlich viele hochbetagte, multimorbide und palliative Menschen behandele und aufgrund der vielen Patientinnen und Patienten in seiner Landarztpraxis keine Zeit habe, Routinebesuche in Pflegeheimen durchzuführen. Für ihn bestehe nur die Möglichkeit, „auf Anforderung“ die Patienten in den Pflegeheimen aufzusuchen, das heißt erst wenn der Arztbesuch als dringend notwendig angefordert wird.

Das Gericht seinerseits konnte in keinem der Fälle mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es an der Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Anforderung gefehlt hat.

(SG Hannover / STB Web)

Artikel vom 13.02.2023