Honorarkürzung bei verspätet vorgelegtem Fortbildungsnachweis
Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht einer Vertragsärztin, der die Kassenärztliche Vereinigung zur Honorarkürzung verpflichtet, liegt auch dann vor, wenn die erforderlichen Fortbildungen zwar innerhalb der Frist absolviert, aber der darüber ausgestellte Fortbildungsnachweis verspätet vorgelegt wird.
Dies hat das Sozialgericht Stuttgart mit Gerichtsbescheid vom 15.2.2021 (Az. S 24 KA 2652/19) festgestellt.
Die Klägerin – eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kinder- und Jugendärztin – absolvierte im für sie geltenden Fünfjahreszeitraum zwar die erforderlichen Fortbildungen, sodass die Landesärztekammer ihr ein Fortbildungszertifikat ausstellte, versäumte es aber, dieses bei der Kassenärztlichen Vereinigung fristgerecht vorzulegen.
Insofern war die Kassenärztliche Vereinigung entgegen der Ansicht der Klägerin verpflichtet, bis zur Übersendung des Nachweises das Quartalshonorar der Klägerin zunächst um 10 Prozent und dann um 25 Prozent zu kürzen, so das Gericht. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass die von der Gesetzgebung als Grund der Honorarkürzung fiktiv unterstellte Schlechtleistung und eingeschränkte Qualität der vertragsärztlichen Versorgung nicht vorlagen. Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes sei aber auf den Nachweis und nicht auf die tatsächliche Durchführung der Fortbildungspflicht abzustellen, zumal das Anknüpfen an den Nachweis im Interesse der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung liege und die mit der Pflicht zum Nachweis verbundenen zusätzlichen Belastungen verhältnismäßig gering seien.
(SG Stuttgart / STB Web)
Artikel vom 31.08.2021