Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde
Auch Hunde, die der Halter bei seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt, unterliegen der Hundesteuer. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Das klagende Ehepaar wurde von der Stadt zur Hundesteuer für drei in seinem Haushalt lebende Hunde herangezogen. Dagegen wandten sie sich mit Widerspruch und machten geltend: Zwei der Hunde würden von der Klägerin bei ihrer selbständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt. Die Hunde stellten notwendige Betriebsmittel dar, die nicht der Hundesteuer unterfielen. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde, sei steuerpflichtig. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auch die Klage wurde mit Urteil vom 20.9.2023 (Az. 3 K 16/23.MZ) abgewiesen.
Keine notwendigen Betriebsmittel
Von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung sei nur auszugehen, wenn die Berufsausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich sei oder ohne die Hundehaltung erheblich erschweren würde. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Die Klägerin habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde als "Anleithunde" oder "Vorführhunde" für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien.
Keine Betriebsnotwendigkeit
Der Therapiebetrieb könne auch allein mit den Hunden der Kunden durchgeführt werden, vielfach dürfte die Beteiligung eines weiteren Hundes sogar eher hinderlich sein. Das Anbieten von Online-Schulungen, in denen die Klägerin für ihre Kunden einen artgerechten Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstriere, beruhe auf einer privaten Entscheidung für ein Einzelsegment der Berufsausübung, die eine Betriebsnotwendigkeit nicht begründe. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich der Eheleute zeige vielmehr, dass ihre Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolge.
(VG Mainz / STB Web)
Artikel vom 14.10.2023