Inflationsausgleich: Anpassungen im Steuerrecht geplant
Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen beschlossen. Der Einkommensteuertarif sowie weitere steuerliche Regelungen sollen angepasst werden.
Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Aktualisierung des Einkommensteuertarifs
Der steuerliche Grundfreibetrag wird angehoben und die Tarifeckwerte werden nach rechts verschoben. Dadurch soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für die Jahre 2023 und 2024 gewährleistet und der Effekt der kalten Progression auf tariflicher Ebene ausgeglichen werden. - Anpassungen für Familien
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechend angepasst und das Kindergeld wird für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023 angehoben. - Anpassung bei Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird angehoben und rückwirkend ab dem Jahr 2022 durch die Einführung eines dynamischen Verweises auf die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 14.09.2022