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Das Bundeskabinett hat am 4. Juni 2025 den Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionsprogramm beschlossen. Die Maßnahmen sollen für Investitionsreize und Wachstumsimpulse für die deutsche Wirtschaft sorgen.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen kurzfristig steuerliche Rechtsänderungen umgesetzt werden. Damit will die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken. Durch verbesserte Rahmenbedingungen sollen wesentliche Anreize und Planungssicherheit für Standort- und Investitionsentscheidungen geschaffen werden.

"Investitionsbooster" durch Sonderabschreibungen

Als "Investitionsbooster" wird für alle Unternehmen eine degressive Abschreibung (AfA) in Höhe von 30 Prozent aufgelegt. Die Ausweitung der degressiven AfA soll für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028 gelten.

Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer

Um bei der steuerlichen Belastung von Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu werden, soll der aktuelle Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt werden – von derzeit 15 auf 10 Prozent.

Ab dem Jahr 2032 wird die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen dann knapp 25 Prozent statt aktuell knapp 30 Prozent betragen. Die sei international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland, so das Bundesfinanzministerium.

Förderung von E-Mobilität bei Unternehmen

Mit dem Gesetzentwurf soll außerdem E-Mobilität weiter gefördert und ausgebaut werden. Dafür soll eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt werden. Diese beginnt mit einem Abschreibungssatz von 75 Prozent. Auch kleine und mittlere Unternehmen sollen davon profitieren. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer.

Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.

Förderung von Investitionen in Forschung

Um Investitionen in Forschung zu fördern, soll im Zeitraum von 2026 bis 2030 bei der steuerlichen Forschungszulage die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Millionen auf 12 Millionen Euro angehoben werden. Zudem werden die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Dabei werden die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt. Dadurch soll das Verfahren einfacher werden.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 04.06.2025