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Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung hat und zur Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung verpflichtet ist.

Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen der Approbation des Klägers wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an. Dennoch war der Kläger in der Folgezeit an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.

Der Kläger hatte die Approbationsurkunde nicht zurückgesandt, war zwischenzeitlich verzogen und behauptete, bis Ende Februar 2022 keine Kenntnis von der Anordnung gehabt zu haben. Ende März informierte er schließlich das Krankenhaus. Dieses zahlte ihm für den Monat März 2022 daraufhin keine Vergütung.

Rückzahlung der letzten sechs Monate

Zurecht, urteilte das Arbeitsgericht Berlin. Das Krankenhaus hat obendrein Anspruch auf Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen. Der Kläger habe die von ihm geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des Ruhens der Approbation nicht erbringen können. Ferner habe das Krankenhaus die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Dem Krankenhaus verbleibe im Hinblick auf potenzielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Klägers.

Pflichtwidriges Verhalten

Dass der Kläger keine Kenntnis von der Anordnung gehabt haben will, hielt das Arbeitsgericht für unbeachtlich, da die Unkenntnis jedenfalls auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.

Gegen diese Entscheidung ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Urteil vom 28.06.2023, Aktenzeichen 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22

(ArbG Berlin / STB Web)

Artikel vom 09.08.2023