Kein Mindestlohn für Pflichtpraktikum | S+P
Personen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Vor Aufnahme ihres Medizinstudiums musste die Klägerin nach der Studienordnung ein sechsmonatiges Praktikum auf einer Krankenpflegestation in einem Krankenhaus ableisten. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage machte sie unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) eine Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie machte geltend, dass sie im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet hat. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, sowohl das Landesarbeitsgericht wie auch das Bundesarbeitsgericht kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG unterfällt. Der Ausschluss vom gesetzlichen Mindestlohn erfasse nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem stehe nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn im vorliegenden Fall sei diese staatlich anerkannt.
Urteil vom 19. Januar 2022, Az. 5 AZR 217/21.
(BAG / STB Web)
Artikel vom 20.01.2022