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Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Kilometer auseinander und beträgt die Auto-Fahrzeit etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem Fall entschieden.

Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Mann war als Geschäftsführer bei einer etwa 30 Kilometer entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine rund einen Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernte Zweitwohnung. Seine Arbeitgeberin stellte ihm zudem ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Die Besteuerung der Privatfahrten erfolgte nach der 1-Prozent-Regelung.

Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an; es sei zumutbar, die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte arbeitstäglich mit dem PKW zurückzulegen.

Öffentliche Verkehrsmittel als Kriterium?

Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger arbeitstäglich mit dem PKW gefahren wäre.

Die Klage hat jedoch keinen Erfolg gehabt. Das FG Münster hat die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht als gegeben erachtet (Urteil vom 6. Februar 2024, Az. 1 K 1448/22 E). Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von einem Kilometer zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt. Für dieses Fahrzeug habe er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 18.03.2024