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Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden und stärkt damit die Stellung der Bausparkundschaft.

Eine Bausparkasse hat in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vorgegeben, nach der für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 Euro zu zahlen ist. Hiergegen wandte sich ein Verbraucherschutzverein und verlangte, diese Entgeltklausel nicht mehr zu verwenden.

Nachdem bereits das Landgericht Hannover dem klagenden Verein insoweit Recht gegeben hatte, hat jetzt das OLG Celle die von der Bausparkasse hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 17.11.2021 (Az.: 3 U 39/21) zurückgewiesen. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase seien der Bausparkunden die Darlehensgeber, die nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulden. Zudem verwalte die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparenden geordnet entgegennehmen und erfassen müsse. Bausparkunden erhalten durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparenden einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden dürfe.

Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht wirksam durch Bausparbedingungen festgesetzt werden können, hatte der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase steht bislang noch aus.

(OLG Celle / STB Web)

Artikel vom 23.11.2021