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Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn zwar entgegen der Abgabepflicht keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber dennoch alle erforderlichen Informationen vorliegen.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Zunächst bezog ausschließlich der Ehemann Arbeitslohn, so dass das Finanzamt den Fall als Antragsveranlagung gespeichert hatte. Später erzielte die Ehefrau dann Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte bei den Eheleuten nach den Steuerklassen III und V. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden beim Finanzamt elektronisch unter der Steuernummer der Eheleute erfasst. Da der Fall dennoch weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, forderte das Finanzamt nicht zur Abgabe von Steuererklärungen auf und die Eheleute gaben auch keine ab.

Antragsveranlagung versus Pflichtveranlagung

Nachdem dem Finanzamt aufgefallen war, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorlagen, erließ es rückwirkend Schätzungsbescheide. Die Eheleute machten Festsetzungsverjährung geltend. Das Finanzamt ging jedoch von einer verlängerten Festsetzungsfrist wegen vollendeter Steuerhinterziehung aus.

Verletzung von Erklärungspflichten allein nicht ausreichend

Dem folgte das FG Münster in seinem Urteil vom 24. Juni 2022 (Az. 4 K 135/19 E) nicht. Im Streitfall seien die Kläger zwar verpflichtet gewesen, Steuererklärungen einzureichen, weil sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den Steuerklassen III und V lohnversteuert wurde. Allein die Verletzung von Erklärungspflichten reiche aber nicht aus, um den objektiven Verkürzungstatbestand zu verwirklichen, denn die Erfüllung von steuerlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten sei nicht von § 370 der Abgabenordnung geschützt. Dem Finanzamt seien aufgrund der vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, die unter der Steuernummer der Kläger gespeichert waren, vielmehr alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen. Dass es diese Daten aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zur Prüfung einer Pflichtveranlagung herangezogen habe, ändere an dieser Kenntnis nichts.

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da zu der streitigen Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Diese ist dort unter dem Az. VI R 14/22 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 16.08.2022