Kindergeld bei krankheitsbedingtem Abbruch der Ausbildung
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes beendet wurde. Bei vorübergehender Erkrankung ist jedoch die Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind möglich.
Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt ein Kindergeldanspruch unter anderem dann in Betracht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht.
Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind
Hieran fehlt es jedoch, so der BFH in seinem Urteil vom 21.8.2021 (Az. III R 41/19), wenn das Kind, wie im Streitfall, während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall kommt allerdings eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, das heißt ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist.
Berücksichtigung als behindertes Kind
Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 14.02.2022