Menü open menu close menu

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch die vorübergehende landesweite Schließung von Frisörbetrieben im Frühjahr 2020 entstanden sind. Danach besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Regelung von Ausgleichsansprüchen.

 

Die Klägerin ist selbständige Frisörin. Ihr Geschäft musste sie vom 23. März bis 4. Mai 2020 pandemiebedingt schließen. Aus dem Soforthilfeprogramm erhielt sie 9.000 Euro, die sie allerdings zurückzahlen muss. Ihrer Auffassung nach schuldet ihr das beklagte Land eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro für die mit der Betriebsschließung verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen in Form von Verdienstausfall und Betriebsausgaben. Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen.

Keine Entschädigungsansprüche

Der BGH folgte dem in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 (Az. III ZR 41/22) nicht und hat vielmehr seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Pandemie-Bekämpfung durch eine flächendeckende, rechtmäßig angeordnete Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, keine Entschädigungsansprüche zustehen. Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre sei auch unter Berücksichtigung der aus dem Grundgesetz folgenden Berufsfreiheit und des geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verhältnismäßig.

Hilfsmaßnahmen und Unternehmerrisiko

Die Anordnung der Schließungen verfolgten das legitime Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Damit erfüllte der Staat seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger. Dem gegenüber standen die staatlichen Hilfsmaßnahmen. Die Gesetzgebung sei allerdings verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Ausgleichsansprüche zu regeln. Eine Betriebsschließung von sechs Wochen sei auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich von der Klägerin zu tragenden Unternehmerrisikos nicht unzumutbar.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 11.05.2023