Müssen Großeltern beim Unterhalt einspringen? | S+P
Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen.
Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB).
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden und lehnte den Antrag der Großeltern mit Beschluss vom 16.12.2021 (Az. 13 UF 85/21) ab. Im vorliegenden Sachverhalt konnte offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsste. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit, so das Gericht, reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 Euro – belassen werden.
Daher komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seither Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft sei zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.
(OLG Oldenburg / STB Web)
Artikel vom 08.02.2022