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Um Infektionen in Betrieben und Büros möglichst zu vermeiden, gilt ab Oktober eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitsgeld gelten nicht mehr.

 

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehören die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.

Es ist zu prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • das Angebot von Homeoffice,
  • Testangebote für Beschäftigte, die in Präsenz arbeiten und
  • die Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.

Darüber hinaus bleiben Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Telefonische Krankschreibung

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsamen Bundesausschuss hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung wieder aktiviert. Die Sonderregelung gilt vorerst befristet bis 30. November 2022.

Regelungen zur Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Grund sind die weltweit gestörten Lieferketten, die sich auch auf die deutsche Wirtschaft auswirken.

Die übrigen aufgrund der Pandemie eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind hingegen wie geplant am 30. Juni 2022 ausgelaufen. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit.

(Bundesregierung / STB Web)

Artikel vom 02.09.2022