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Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts München dürfen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker lediglich zwei Arten von Eigenbluttherapien durchführen.

Erlaubt sind demnach die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut und solchem Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden. Das Verwaltungsgericht München stellte mit Urteil vom 30.6.2022 (Az. M 26a K 21.397) klar, dass die übrigen im Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma-Eigenbluttherapie Ärztinnen und Ärzten vorbehalten bleiben.

Streitentscheidend sei gewesen, so das Gericht, ob für die einzelnen streitgegenständlichen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz vonnöten sei und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürften.

(VG München / STB Web)

Artikel vom 02.11.2022