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Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs zuständigen Behörden sind nicht befugt, zur Kontrolle des Verschreibens von Betäubungsmitteln Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig unterstützte einen Arzt, der bei routinemäßigen Kontrollen in Apotheken mit zahlreichen Verschreibungen der Betäubungsmittel Methylphenidat und Fentanyl aufgefallen war. Die auffälligen Rezepte gäben Anlass zur Überprüfung, die Behörde wollte Einsicht in die Patientenakten.

Zu Unrecht, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.3.2022 (Az. BVerwG 3 C 1.21) entschied: Zwar seien Überwachungsbehörden befugt, Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs von Bedeutung sein können. Allerdings verstoße die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, nicht nur Betäubungsmittelverschreibungen, sondern auch Patientenakten seien solche Unterlagen im Sinne des Gesetzes gegen Bundesrecht.

(BVerwG / STB Web)

Artikel vom 11.03.2022