Privatärzte und Bereitschaftsdienst | S+P
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat ernsthafte Zweifel, ob die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV) dazu ermächtigt ist, von Privatärzten Beiträge zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes heranzuziehen.
Ein niedergelassener Arzt betreibt eine Privatpraxis in Frankfurt am Main. Von ihm forderte die KV Beiträge in Höhe von 7.500 € für die Jahre 2019 bis 2021 zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Der Arzt wandte dagegen ein, dass die von der KV per Satzung geregelte Bereitschaftsdienstordnung für Privatärzte nicht gelte, und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Das LSG sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide (Az. L 4 KA 3/22 B ER). Nach seiner Prüfung im Eilverfahren sei davon auszugehen, dass es an einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage fehle. Die Rechtssetzungskompetenz der KV sei auf den Bereitschaftsdienst der Vertragsärzte beschränkt und könne nicht einfach den Kreis der zur Teilnahme am an diesem Dienst verpflichteten Ärzte auf die Privatärzte erweitern.
Im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit müssten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Pflichtteilnahme von Privatärzten an dem Bereitschaftsdienst der KV gesetzlich geregelt sein. Eine solche Regelung habe der hessische Gesetzgeber hingegen nicht vorgenommen. Insbesondere sei die Vorgaben für die Finanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht hinreichend gesetzlich geregelt.
Wie das LSG weiter mitteilt, sind die Hauptsacheverfahren des Arztes derzeit noch vor dem Sozialgericht Marburg anhängig. Mehrere parallel gelagerten Streitigkeiten anderer Privatärzte sind demnach anhängig.
(Hess. LSG / STB Web)
Artikel vom 04.04.2022