Rechtswidrige Rückforderung von Corona-Soforthilfen | S+P
Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern stattgegeben.
Nachdem im Frühjahr 2020 aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen zunehmend kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, legte das Land das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ auf. Es bewilligte in großer Zahl pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe, die sich gegen die Schlussbescheide wandten, da diese erhebliche Kürzungen vorsahen.
Vorbehalt muss klar erkennbar sein
Ihre Klagen waren erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Köln hob mit Urteilen vom 16.9.2022 (Az. 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22) die angegriffenen Schlussbescheide auf. Das Land NRW sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Ein solcher Vorbehalt sei zwar rechtlich möglich, müsse aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Jedwede Unklarheit gehe zu Lasten der Behörde.
400 Klagen anhängig
Beim Verwaltungsgericht Köln sind noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die heute entschiedenen Klagen sind repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtigt, über das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den heute verhandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Gegen die Urteile kann das Land Berufungen einlegen. Über diese würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.
(VG Köln / STB Web)
Artikel vom 21.09.2022