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Die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist weiterhin verfassungsgemäß, entschied jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg.

 

Mehrere Verfahren zum Solidaritätszuschlag sind beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängig, doch das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 16. Mai 2022 (Az. 10 K 1693/21) zugunsten desselben. So richte sich eines der anhängigen Verfahren unmittelbar gegen die gesetzliche Neuregelung, der Rechtsweg sei nicht ausgeschöpft worden; andere Verfahren beträfen weder Veranlagungszeiträume nach dem Auslaufen des Solidarpakts II noch die streitgegenständliche Gesetzesfassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab Veranlagungszeitraum 2021, meinte das Gericht.

So müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden. Dies gelte im Streitfall auch, obwohl eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden könne, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend änderten. Denn der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, etwa im Bereich der Rentenversicherung, bestehe fort.

Eine genaue Bezeichnung der zu finanzierenden Aufgaben in der Gesetzesbegründung, etwa die Angabe einer detaillierten Zweckbestimmung, sei nicht erforderlich. Neue Aufgaben könnten hinzukommen, so die Finanzierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Ausnahmesituation infolge des Ukraine-Konflikts.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 06.07.2022