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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise und gegen Entgelt für einen anderen Arzt übernimmt.

Der Kläger ist selbständiger Arzt, der mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er übernahm dabei für andere eingeteilte Ärzte als Vertreter deren Dienste und rechnete hierfür einen Stundenlohn zwischen 20 und 40 Euro ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei.

BFH gewährt Umsatzsteuerbefreiung

Das Finanzamt und auch das erstinstanzliche Finanzgericht waren der Ansicht, die Vertretung anderer Ärzte beim Notfalldienst sei umsatzsteuerpflichtig. Es sei eine sonstige Leistung gegenüber den anderen Ärzten, die kein therapeutisches Ziel habe. Der BFH gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung (Urteil vom 14.05.2025, Az. XI R 24/23). Der ärztliche Notfalldienst gewährleiste die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten und sei eine ärztliche Heilbehandlung. Dies gelte auch im Fall der Vertretung.

Tätigkeitsbezoge Beurteilung

Er diene dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre ärztliche Versorgung nicht stattfindet. Er gewährleiste damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit sei. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an.

Der BFH beurteilt die Leistungen damit tätigkeitsbezogen. Diese Betrachtungsweise gewährleiste die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste landesweit mit teils erheblichen regionalen Unterschieden in der Organisation der Dienste.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 29.07.2025