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Technische Verzögerungen bei Krankmeldungen nicht zulasten der Versicherten

Die verspätete Einführung der elektronischen Meldung von Krankschreibungen geht nicht zulasten der Versicherten. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden und der Klage einer Versicherten gegen ihre Krankenkasse auf Krankengeld stattgegeben.

Die Krankenkasse hatte die Zahlung für einzelne Zeiträume abgelehnt, in denen sie im Januar 2021 erst nach Ablauf einer Woche von der Versicherten über die weiteren Krankschreibungen informiert worden war (sogenannte Meldeobliegenheit). Zwar hat die Gesetzgebung bereits 2019 vorgeschrieben, dass ab dem Jahresbeginn 2021 die Ärzteschaft und Einrichtungen die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenversicherungen übermitteln müssen. Seitdem sind gesetzlich Krankenversicherte nicht mehr selbst für die Weitergabe der „Krankenscheine“ an die Krankenkasse verantwortlich.

Verspätete Umsetzung der Rechtslage

Die Arztpraxis war zu dieser Zeit aber technisch noch nicht in der Lage, die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Versicherung zu übermitteln, da die elektronischen Übermittlungswege zwischen der Ärzteschaft und den Krankenkassen nur mit einer Verzögerung von mehreren Monaten geschaffen werden konnten.

Das Sozialgericht Dresden stellte mit Urteil vom 19.1.2022 (Az. S 45 KR 575/21) hierzu fest, dass die Möglichkeit eines weiteren Aufschiebens dieses Systemwechsels über den 1.1.2021 hinaus im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat – auch nicht für den Fall der verspäteten Herstellung der technischen Voraussetzungen. Die verspätete Umsetzung der Rechtslage dürfe also keine negativen Folgen für die Versicherten haben. Ob den Versicherten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Rechtslage bekannt waren, spielt für die Krankengeldansprüche keine entscheidende Rolle.

Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen

Gegen das Urteil steht die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz offen. Zugleich hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

(SG Dresden / STB Web)

Artikel vom 10.02.2022