Vereinfachung für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen
Bund und Länder haben für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen eine Nichtbeanstandungsregelung im Hinblick auf die Anzeigen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit getroffen.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ab 1.1.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 1.1.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.
Auch in diesen Fällen sind Betreiberinnen und Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) nach der Abgabenordnung (AO) zwar grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.
Nichtbeanstandungsregelung im Hinblick auf Meldung
Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitteilt, wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie allerdings nicht beanstandet, wenn sie darauf verzichten. Dies gelte mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde, so das BMF-Schreiben vom 12.6.2023.
Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 12.06.2023