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Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

An der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die Antragstellerin machte geltend, die Höhe der Säumniszuschläge sei im Hinblick auf die zur Zinshöhe ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 ebenfalls verfassungswidrig. Das Finanzamt argumentierte, Säumniszuschläge wirkten als Druckmittel, dienten der Abgeltung von Verwaltungsaufwand und seien eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung. Ein fester Zinsanteil lasse sich nicht ermitteln. Die Entscheidung des BVerfG sei daher nicht auf Säumniszuschläge übertragbar.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Steuerzinsen

Dem ist das FG Münster nicht gefolgt und hat die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über die Säumniszuschläge im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 16.12.2021 (Az. 12 V 2684/21) in vollem Umfang aufgehoben. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von 1% pro Monat erscheine zweifelhaft. Nach dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des BVerfG vom 8. Juli 2021 seien Nachzahlungszinsen nach § 233a AO verfassungswidrig, soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab 2014 entfallen. Allerdings gelte die verfassungswidrige Regelung bis zum 31. Dezember 2018 fort.

Zinsähnliche Funktion von Säumniszuschlägen

In seinem von der Antragstellerin zudem in das Verfahren eingebrachten Beschluss vom 31. August 2021 (Az. VII B 69/21) führe der BFH aus, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel auf Säumniszuschläge übertragbar seien, soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukomme. Da sich das Aussetzungsbegehren im dortigen Verfahren nur auf die hälftigen Säumniszuschläge beschränkt habe, habe der BFH keine Entscheidung über darüber hinaus gehende Beträge treffen müssen.

Nach Auffassung des FG Münster kann die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein, weil es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben könne. Daher sei die Vollziehung der Säumniszuschläge in vollem Umfang aufzuheben.

Vorlage beim BFH

Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt. Ein dortiges Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 02.02.2022