Wer zahlt Operationen durch Betrüger? | S+P
Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Vergütung für Krankenhausbehandlungen, an denen ein Nichtarzt als vermeintlicher Arzt mitgewirkt hat. Der Vergütungsausschluss gilt auch dann, wenn dem Nichtarzt zuvor eine echte Approbationsurkunde ausgestellt worden ist.
Für die Honorare von Nichtärzten kommt die Kasse nicht auf - vergütet werden müssen allerdings eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat. Dies hat das Bundessozialgericht am 26.4.2022 entschieden (Az. B 1 KR 26/21 R).
Im verhandelten Fall hatte ein Mann die ärztliche Approbation durch Vorlage gefälschter Zeugnisse erhalten. Nachdem der Betrug nach Beschäftigung in einem Krankenhaus auffiel, wurde der vermeintliche Arzt wegen Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die klagende Krankenkasse verlangte vom Krankenhaus Rückerstattung der für Behandlungen gezahlten Vergütung, an denen er mitgewirkt hatte.
Zurecht, wie das Bundessozialgericht entschied: Voraussetzung der Erbringung ärztlicher Leistungen sei nicht nur die Approbation, sondern auch die fachliche Qualifikation als Arzt. Eine Ausnahme von dem Vergütungsausschluss gilt lediglich für eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat.
(BSG / STB Web)
Artikel vom 04.05.2022