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Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur Nichtigkeit eines Testaments. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb seinem Erbscheinsantrag stattgegeben.

Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten, zuletzt in einem Testament aus dem Jahr 2021, neben weiteren Freunden und Verwandten zum Miterben eingesetzt. Das Testament aus dem Jahr 2021 hatte sie ihrem Arzt vorgelegt und ihn um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit gebeten. Der Arzt hatte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament angebracht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragen nunmehr der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage dieses Testaments.

Einer der übrigen Miterben focht das Testament allerdings an und meinte, es liege ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung vor. Des Weiteren sei die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin testierunfähig gewesen.

Dagegen wehrte sich der Arzt schließlich vor dem Oberlandesgericht mit Erfolg. Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden, stellte das OLG mit Beschluss vom 21.12.2023 (Az. 21 W 91/23) fest. Eine verfassungskonforme Auslegung der berufsständischen Regelung ergebe, dass ein etwaiger Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch die Erblasserin führe. Anders sei dies bei vergleichbaren Verbotsgesetzen für den Bereich der Pflege in Heimen, deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin lägen ebenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist anfechtbar. Weil es sich um eine bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage handelt, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(OLG Ffm. / STB Web)

Artikel vom 05.01.2024