Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen wird gesenkt
Das Bundeskabinett hat am 30. März 2022 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung beschlossen. Damit wird ab 1. Januar 2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen.
Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (= 1,8 Prozent pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden – spätestens also erstmals zum 1. Januar 2026.
Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 um. Dieses hatte entschieden, dass die bisherige Verzinsung von Steuernachforderungen wie auch Steuererstattungen mit 6 Prozent jährlich ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist und die Gesetzgebung verpflichtet, für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Sie gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.
Zugleich sind einzelne, zeitnahe Anpassungen der Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben vorgesehen.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 30.03.2022